Heft 39/2002 | repressionsfolgen und ihre überwindung | Seite 30 - 34
Jaroslav Cuhra
Die Rehabilitierung der Opfer und Gegner des Kommunismus in der Tschechoslowakei.
Am 23. April 1990 hat die Föderalversammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik das Gesetz Nr. 119/1990 über die gerichtliche Rehabilitierung der Opfer politischer Prozesse während der Herrschaft der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei (KPTsch) verabschiedet. Das geschah knapp ein halbes Jahr nach der sog. Samtenen Revolution, mit der die Umwandlung der ehemaligen Tschechoslowakei in einen demokratischen Staat eingeleitet worden war - paradoxerweise noch vor den ersten freien Wahlen, also zu einer Zeit, als in diesem sogenannten »Parlament« noch viele Vorwende-Abgeordnete saßen. Ein Jahr zuvor hatten sie alle, bis auf einen (Josef Bartoncík, Abgeordneter der Tschechoslowakischen Volkspartei), noch gehorsam für die Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Föderalversammlung der CSSR vom 14. Februar 1989 gestimmt, mit der die Bestimmungen des Strafgesetzes und des Ordnungswidrigkeitsgesetzes, die gegen die Oppositionellen angewandt wurden, erweitert und verschärft worden waren. Man könnte diesen Umstand als eine Begleiterscheinung der revolutionären Zeit betrachten; es ist jedoch nicht zu übersehen, daß er einige der Probleme symbolisiert, die die tschechoslowakische bzw. tschechische Rehabilitierung der Opfer der kommunistischen Willkür und Gewalt begleitet haben und begleiten.
Die Rehabilitierungsfrage war schon einmal in den vergangenen Jahrzehnten diskutiert worden, sogar auf der Ebene eines Sondergesetzes. Bereits am 25. Juni 1968 hatte die Nationalversammlung, also das damalige Parlament, das Gesetz Nr. 82/1968 über Gerichtliche Rehabilitierung verabschiedet, das »…eine umgehende Überprüfung der widerrechtlich Verurteilten infolge von Verletzungen der Gesetzlichkeit im Bereich der Strafjustiz ermöglichen, aus dem Gesetz einige unverhältnißmäßigen Härten bei der Anwendung repressiver Maßnahmen beseitigen, den rechtswidrig Verurteilten eine gesellschaftliche Rehabilitierung und angemessene materielle Entschädigung ermöglichen und aus den festgestellten Rechtsverletzungen Konsequenzen für die daran beteiligten Personen ableiten sollte.« Das Gesetz enthielt zwar eine Reihe von Kompromißlösungen jener Zeit, in der man den »Sozialismus mit menschlichem Anlitz« angestrebt hatte, aber im Rahmen der nach dem Februar 1948 herrschenden Verhältnisse handelte es sich trotz allem um einen entscheidenden Schritt nach vorn. Anders als in manchen Nachbarstaaten hatte es nämlich in der Tschechoslowakei Mitte der fünfziger Jahre weder eine poststalinsche Enthüllungswelle über die Folgen des Personenkults gegeben, noch ist es zur Rehabilitierung seiner Opfer gekommen. Mit Zähneknirschen hatte die regierende Equipe die allmähliche Rehabilitierung einiger ehemaliger kommunistischer Führungspolitiker ermöglicht, einschließlich des undurchschaubaren Gustáv Husák, und in Einzelfällen hatten auch Nichtkommunisten die Rehabilitierung erfahren. Die anderen, deren Zahl nur geschätzt werden kann und auf einige Dutzend Tausend hochgerechnet wird, hatten für eine Entlassung auf Bewährung »dankbar« zu sein. Mindestens einige Dutzend Opfer saßen noch an der Schwelle des Prager Frühlings in den Gefängnissen. In der Zeit, als das Thema der politischen Unterdrückung und der Rechtsbeugung immer stärker Eingang in die damalige Publizistik und Literatur fand, war sich ein beträchtlicher Teil des Machtapparats bewußt, daß das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Reformpolitik auch mit der Lösung dieser Frage verbunden war. Wie man bereits Anfang März 1968 im Informationsbericht des Prager Obersten Gerichts im Vorlauf argumentierte: »Es darf heute nicht mehr länger gezögert werden. Es scheint, daß eine Lösung gefunden werden muß, wie man endgültig, ein für alle Mal, jegliche Zweifel darüber beseitigt, ob alle Gesetzesübertretungen aus der Zeit der Deformierung der Justiz wiedergutgemacht worden sind oder nicht.« Diese Tatsache wurde auch durch einen öffentlichen Auftritt politischer Gefangener bestätigt, die am 31. März 1968 eine eigene Organisation namens K 231 (nach einem der wichtigsten Strafgesetze benannt) gründeten. Ihr Ziel war es, die Demokratisierung zu beschleunigen und gleichzeitig die Aufhebung der widerrechtlichen Urteile zu erreichen. In kurzer Zeit haben sich in diesem Klub ca. 50.000 bis 60 .000 Personen vereinigt.
Obwohl ursprünglich sowohl auf Seiten des Justizapparats wie auch auf der Seite der politischen Gefangenen das Interesse vorherrschte, die Rehabilitierungsfrage en bloc zu lösen (im Bereich der Justiz zumindest für den Zeitraum 1948-1959), hat sich das erwähnte Rehabilitierunggesetz im Prinzip auf anderen Wegen durchgesetzt – über die Rehabilitierungssenate der Gerichte, bei denen der Geschädigte einen Antrag auf Überprüfung seines Gerichtsfalls stellen konnte. Unpräzise ist jedoch die übliche Behauptung, daß mit dem Prinzip der Flächenrehabilitierung auch das Gesetz als solches gänzlich außer Acht gelassen worden wäre. Einerseits wurde es auf die Fälle der außergerichtlichen Einsätze in den Arbeitslagern angewandt, andererseits wurde es zum Teil bei Rehabilitierungen jener genutzt, die aufgrund der häufig herangezogenen Paragraphen 135 und 136 des Gesetzes Nr. 86/1950 vurteilt worden waren, die die Verfolgung von Kleinbauern und Gewerbetreibenden zum Inhalt hatten.
Obwohl das Gesetz noch vor dem Einmarsch der Truppen des Warschauer Paktes in die Tschechoslowakei entstanden ist, wurde es praktisch erst danach angewandt. Das sich etablierende pro-sowjetische »Normalisierungsregime«, seit April 1969 paradoxerweise durch den ehemaligen politischen Häftling Gustáv Husák in der Stellung des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der KPTsch repräsentiert, begegnete der »Liberalität« dieses Gesetzes mit äußerster Mißgunst. Und der Klub K 231 selbst wurde gleich nach dem Einmarsch verboten. Bereits im Juni 1970 wurde das Gesetz »novelliert«, das heißt praktisch verstümmelt. Unter anderem wurde es nur noch auf Prozesse bezogen, die bis 1956 stattgefunden hatten, und die Bedingungen einer möglichen Rehabilitierung wurden in jeder Hinsicht verschärft. Obwohl formal die Möglichkeit einer Wiedergutmachung weiterhin existierte, wurde sie praktisch nur noch von einigen Einzelpersonen erreicht, und eine Reihe von Rehabilitierungen aus dem vormaligen Zeitraum wurde wieder aufgehoben. Die Zahl der in vollem Umfang Rehabilitierten gem. Gesetz Nr. 82/1968 (und in außerordentlichen Fällen auch im Zeitraum davor) kann somit nur eingeschätzt werden; sie lag bei etwa 1.500 Personen.
Während der gesamten Normalisierungszeit 1969-1989 ist die Anzahl der für politische Delikte Verurteilten wieder angestiegen, obwohl natürlich in einem unvergleichlich kleineren Maße als in den ersten zwei Jahrzehnten der kommunistischen Herrschaft. Die fast unglaublich anmutende Zahl von 110.751 Personen, die 1969-89 wegen »Straftaten gegen die Republik« verurteilt wurden, schließt auch mehr als 105.000 Verurteilungen nach Paragraph 109 über das Verlassen der Republik (Republikflucht) ein, meist in Abwesenheit. Die Normalisierungsmacht hat zwar die Freiheitsstrafe unvergleichlich »gemäßigter« angewandt, allerdings hat sie niemals darauf gänzlich verzichtet.
Die Tschechoslowakei der Vorwendezeit war ein Land, in dem in puncto Glasnost und Perestroika nur wenig gesprochen und noch weniger konkret getan wurde. Das galt auch für ein so wichtiges Thema wie die politischen Prozesse, die ja noch im Jahre 1989 stattfanden. Zu dieser Zeit wurde auch keinerlei Diskussion über den Personenkult und seine Folgen in der ersten Hälfte der 50er Jahre eröffnet. Nur als »Sensationsthemen« sind in einigen offiziellen Presseerzeugnissen vereinzelt vorsichtig vorgebrachte Schilderungen über Kommunisten als Opfer politischer Prozesse erschienen, die von der Kommunistischen Partei nach Stalins Tod rehabilitiert worden waren. Allerdings hat auch der bekannteste Teil der Opposition, der um die Charta 77 vereinigt war, die vorrangige Bedeutung dieser Frage nicht begriffen. In der letzten, von sehr vielen unterzeichneten Petition vom Juni 1989 mit dem Titel Einige Sätze hat man nur die Entlassung der noch inhaftierten politischen Häftlinge gefordert, nicht aber die Frage der Rehabilitierung gestellt. Gründe dafür gab es sicher eine ganze Reihe, nicht zuletzt die Tatsache, daß die meisten Opfer der 50er-Jahre-Prozesse sich mit dem Gros der durch die Charta 77 repräsentierten Opposition nicht in größerem Umfang identifizierten, u.a., weil sich unter den bedeutenden Unterzeichnern und Förderern der Charta auch Menschen befanden, die selbst an der allseitigen Zerstörung der Gesellschaft nach dem kommunistischen Putsch von 1948 beteiligt gewesen waren. Dieses Umfeld hat auch negativ auf die Bestrebung eines Teils der Opposition, insbesondere der sog. Achtundsechziger1 reagiert, die Opfer der Säuberungen nach 1968 , das heißt insbesondere die Kommunisten, die in der Zeit der Normalisierung Anfang der 70er Jahre ihre politische oder berufliche Stellung eingebüßt hatten, zu rehabilitieren. Auch die Berufung »auf die zwanzig Jahre andauernde Zerstörung in allen Bereiche bei uns«, wie in der erwähnten Petition Einige Sätze argumentiert wurde, konnte das gegenseitige Vertrauen nicht retten, da sie die geschichtliche Erfahrung derjenigen außer Acht ließ, die Jahrzehnte zuvor Repression und Berufsverbot erlebt hatten. Ebenso wie im tschechoslowakischen Exil hat sich die Masse der ehemaligen politischen Häftlinge aufgeteilt in die nach dem Februar 1948 Verurteilten (der größere Teil) und die nach August 1968 Verurteilten (die in der Opposition aktiv waren). Beide Gruppen hatten jeweils andere Vorstellungen über das Idealergebnis der eigenen oppositionellen Aktivität. Übergänge bzw. Exkursionen in eine andere Gruppierung fanden nur vereinzelt statt, eine Ausnahme bildeten nur die verdeckten Aktivitäten der Katholischen Kirche.
Schon bald nach den November-Ereignissen, am 19. Januar 1990, ist eine Nachfolgeorganisation des K 231 entstanden, diesmal unter dem Titel Konföderation der politischen Gefangenen. Der neue Titel sollte symbolisieren, daß man auch den Gefangenen der Normalisierungszeit offen stehe. In Wirklichkeit ist es jedoch zu keiner nennenswerten Annäherung gekommen. Auf der einen Seite stand die eindeutige Ablehnung der Konföderation, jene Häftlinge der »Normalisierungszeit« aufzunehmen, die Mitglieder der KPTsch gewesen waren. Auf der anderen Seite haben die »Normalisierungsbetroffenen« häufig und ungerechtfertigter Weise die Häftlinge der 50er Jahre ignoriert – denn beide hatten in ihrem Widerstand nichts miteinander zu tun gehabt.
Das Tempo, mit dem nach November 1989 das erwähnte Rehabilitierungsgesetz Nr. 119/1990 vorbereitet und verhandelt wurde, schien eine Anerkennung der Leiden von Zehntausenden von Opfern überwiegend der ersten zwanzig Jahre der kommunistischen Herrschaft zu bedeuten. Laut Paragraph 1 war es sein Ziel: »…die Verurteilungen der gerichtlichen Instanzen für die Taten aufzuheben, die im Gegensatz zum Prinzip der demokratischen Gesellschaft als strafrechtlich bezeichnet worden sind, die jedoch durch die Verfassung als Bürger- und politische Rechte und Freiheiten garantiert und wahrgenommen werden und die in internationalen Dokumenten und Rechtsnormen verankert sind; eine schnelle Überprüfung der Fälle von widerrechtlich Verurteilten infolge von Verletzungen der Gesetzlichkeit durch die Justizorgane; die unverhältnismäßige Härte in der Anwendung repressiver Maßnahmen zu beseitigen; den widerrechtlich verurteilen Personen eine gesellschaftliche Wiedergutmachung und angemessene materielle Entschädigung zu sichern und – aus den festgestellten Gesetzesverletzungen Schlußfolgerungen für die Personen zu ziehen, die die Gesetze bewußt oder grob verletzt haben.«
Das Gesetz hat eine Reihe Paragraphen aus verschiedenen Strafgesetzen aufgeführt, die als Grundlage von nun zu revidierenden Gerichtsurteilen aus der Zeit vom 25. Februar 1948 bis zum 1. Januar 1990 gedient hatten. Nach dem Erhalt seines Rehabilitierungsurteils, das ihm automatisch zugeschickt wurde, konnte der Verurteilte eine Entschädigung beantragen. Ferner wurden im Gesetz weitere Bestimmungen genannt, bei denen politischer Mißbrauch vermutet werden konnte. Hierfür wurden sog. Überprüfungsverfahren (Revisionsverfahren) eingerichtet, um den wirklichen Verurteilungsgrund zu erkennen. Nach den ersten Reaktionen schien es, daß die einst inhaftierten Gegner des kommunistischen Regimes eine volle Genugtuung erfahren haben. Binnen zweier Jahre – bis Ende 1992 – wurden fast 260.000 Personen rehabilitiert, die in der Zeit 1948-1989 verurteilt worden waren. Davon waren etwa 150.000 für eine andere Straftat als Republikflucht verurteilt worden. So wurde nicht nur viel Unrecht wiedergutgemacht, sondern die statistischen Ergebnisse lieferten den Historikern auch ungeheuer interessante Daten über das Ausmaß und die Ausrichtung der kommunistichen Unterdrückung.
Mit kritischen Abstand hat sich jedoch gezeigt, daß diese Aufarbeitung der Vergangenheit und Wiedergutmachung des Unrechts von einigen Mängeln begleitet ist. Der erste Mangel war paradoxerweise gerade die Tatsache, daß das Gesetz so sehr schnell angenommen bzw. daß es noch von der alten, lediglich »ergänzten« Föderalversammlung verabschiedet worden war. Die politischen Gefangenen haben mit Unbehagen gesehen, daß sie in den »postkommunistischen Verhältnissen« von Abgeordneten der gleichen Partei rehabilitiert wurden, von der sie für lange Jahre der Freiheit beraubt worden waren. Als gesetzgeberisches Organ hat diese Föderalversammlung auch bestimmt, wer diese Rehabilitierung verdient und wo keine solche »Wohltat« vonnöten ist. Bei der Behandlung der realen Fälle kam dann ein verdeckter Antagonismus zwischen der großen Masse der Häftlinge der 50er Jahre und den – etwas vereinfacht ausgedrückt – ehemaligen sowie jetzigen Kommunisten zutage, die ja einen Anteil an der Gesetzesformulierung hatten. Während die ersteren an die Legitimität ihres Widerstands gegen das kommunistische Regime, das sie für verbrecherisch hielten, glaubten, ging es der zweiten Gruppierung im Sinne der rechtlichen Kontinuität um die Korrektur von »Mängeln der Gesetze und deren fehlerhafter Interpretation«, ohne daß jedoch die Legitimität des ehemaligen Regimes und folglich auch seine Rechtsordnung in Frage gestellt wird.
Diese Vorgehensweise brachte einige paradoxe Ergebnisse. Das Gesetz hat zum Beispiel für die Spionage- oder Sabotagefälle eine gesonderte Kompromißlösung eingeführt: für den Zeitraum bis 1961, als das »weniger stalinistische« Strafgesetz Nr. 140/1961 wirksam wurde, sollte eine automatische Rehabilitierung erfolgen, ohne die tatsächliche Tätigkeit zu untersuchen. Für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 140 wurden jedoch für diese »Straftaten« Revisionsverfahren gefordert, die auf Antrag des Verurteilten oder des Staatsanwalts eröffnet werden konnten. Was für die 50er Jahre akzeptabel war – zum Beispiel die Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst eines fremden demokratischen Staates –, wurde jetzt zum Gegenstand einer kritischen Untersuchung. Ein gewisser Vorteil bestand jedoch darin, daß in einem solchen Fall das Verfahren in Anwesenheit des Antragstellers auf Rehabilitierung verlief, der dann mit eigenen Aussagen zum ganzen Vorgang auftreten konnte.
Eine andere Situation entstand im Falle einer Rehabilitierung gemäß Gesetz, wenn im betreffenden Gerichtsfall noch andere, nicht laut Gesetz zu rehabilitierende Straftaten eine Rolle gespielt hatten. Dies war gerade in den 50er Jahren häufig der Fall, als die obligatorischen Anklagen wegen Hochverrat und ähnlichem mit Anklagen wegen angeblicher Straftaten krimineller Art gekoppelt wurden. Das Rehabilitierungsverfahren verlief in solchen Fällen unter Ausschluß der Öffentlichkeit, und das o.g. Gesetz hat das Verhängen sogenannter Reststrafen ermöglicht. In Abwesenheit des »Angeklagten« wurden in der ersten Welle der Rehabilitierungen angeblich bis zu 25.000 Reststrafen verhängt, in Höhe von bis zu 15 Jahren sogar – und dies auch bei hingerichteten Regime-Opfern. Es ist verständlich, daß mit der wachsenden Zahl solcher Urteile die ursprüngliche Zufriedenheit der politischen Häftlinge mit dem schnellen Verlauf der Rehablitierungen rasch geschwunden ist. Nicht nur, daß eine solche Art der Rehabilitierung die Möglichkeit einer materiellen Entschädigung (für die man einen Antrag zu stellen hatte, die also nicht automatisch aus dem Gesetz resultierte) deutlich erschwerte, die Tatsache einer erneuten Verurteilung ohne eine ordentliche Anhörung hat natürlich zu einer Welle der Entrüstung geführt. Wenn dabei das Gerichtsurteil noch von einem Richter verhängt wurde, der selbst mit dem kommunistischen Regime eng verbunden und womöglich an politischen Prozessen beteiligt gewesen war (was mehrmals belegt worden ist), so wurde ein Gipfel des Absurden erreicht.
Es zeigte sich immer mehr, daß die vom Gesetz vorgegebene Auffassung der Rehabilitierungen nicht ausreicht. Unter den neuen, gänzlich anderen Bedingungen wurde zum Problem, daß das Gesetz von 1990 untergründig durch seinen Vorgänger von 1968 inspiriert worden war. Das Schlüsselproblem war, daß auch diesmal das Prinzip der Rehabilitierung von Opfern und nicht von Gegnern des Regimes vorherrschte. Im Gesetzestext selbst wird betont, daß »…die Taten rehabilitiert werden, die auf die Wahrnehmung von Bürgerrechten und -freiheiten ausgerichtet waren…wenn sie zur Durchsetzung dieser Rechte auf gewaltlosem Wege erfolgten«.
Die Erinnerungen der politischen Gefangenen der 50er Jahre, die sich an den Gesetzesdebatten beteiligten, bestätigen das: »…es wurde uns gegenüber«, erinnert sich einer von ihnen, »behauptet, daß die politischen Gefangenen in der Zeit der kommunistischen Herrschaft Opfer waren und nicht Ausführende des Widerstands, denn bei uns gab es angeblich keinen Widerstandskampf. Erst als die politischen Gefangenen den Einwand vorbrachten, daß in konkreten Fällen gegen die Regimevertreter auch Waffen angewendet wurden, war die Anwort, daß es sich nur um Mordtaten, Körperverletzungen und grobe Gewalt gehandelt habe.« Was im Jahre 1968 in diesem Zusammenhang noch verständlich war, konnte nach der heutigen totalen Ablehnung der kommunistischen Herrschaft keineswegs mehr bestehen.
Der Streit um das Rehabilitierungsgesetz kristallisierte im Streit um die Anerkennung der Existenz des sog. Dritten Widerstands2 gegen das kommunistische Regime, der in den Jahren 1948 – 1953 seinen Schwerpunkt hatte. Es mußte nicht nur die Frage der »Agenten« gelöst werden, obwohl auch hierbei eine Klärung nötig war, in welcher Weise ein Bürger gegen das Regime auftreten konnte. Einen tieferen Eingriff in das Rehabilitierungsverständnis bedeuteten jedoch die tatsächlichen Sabotagefälle, die Bildung von Widerstandsgruppen und die Anwendung von Methoden des Freiheitskampfes einschließlich der Anwendung von Schußwaffen. Die Vorgehensweise der Richter ändern können hätte nur ein Gesetz, das das Recht auf Widerstand bzw. auf einen Freiheitskampf gegen das Regime der 50er Jahre anerkannt hätte, einschließlich der Anwendung ähnlicher Mittel, wie der mit denen es selbst seine Widersacher bekämpft hatte.
Nach fast drei Jahren Streitigkeiten und Verhandlungen und erst nach der Teilung der Tschechoslowakei ist in der Tschechischen Republik am 9. Juli 1993 das Gesetz Nr. 198/1993 in Kraft getreten. Danach wird »…der Widerstand gegen dieses Regime, ob einzeln oder in einer Gruppe, aufgrund einer demokratischen politischen, religiösen oder ethischen Überzeugung und durch Widerstandskampf oder eine andere Tätigkeit ausgeübt, oder bewußt und öffentlich, ob im Inland oder Ausland zum Ausdruck gebracht, und dies auch in Verbindung mit einer fremden Staatsmacht, als legitim, gerecht, moralisch gerechtfertigt angesehen und als ehrenwert anerkannt.« Mit dem Paragraphen 6 dieses Gesetzes wurde die Abschaffung der Reststrafen ermöglicht, wobei das Gericht diese aufheben kann, wenn »… sich während des Verfahrens zeigt, daß die Handlung des Verurteilten auf den Schutz der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte und Freiheiten, mit nicht augenscheinlich unverhältnismäßig angewandten Mitteln ausgerichtet worden war.« Trotz einer vorsichtigen Formulierung des Gesetzgebers hat dieser Paragraph bis auf Ausnahmen die Möglichkeit der Aufhebung von Strafen für die meisten Taten eingeräumt, die mit der Anwendung einer Schußwaffe verbunden waren. Die Rehabilitierung der Opfer sowie der Kämpfer gegen das Regime wurde in den nachfolgenden Jahren im Prinzip abgeschlossen, obwohl es weiterhin noch strittige und nicht gelöste Fälle gibt.
Die politischen Gefangenen als eine organisierte Gruppe bilden heute in der Tschechischen Republik keine alternative politische Macht. In der Spitzenpolitik hat sich nur ein geringer Teil von ihnen durchgesetzt – in der Mehrzahl sind es ehemalige Häftlinge aus der Zeit nach dem August 1968. Es handelt sich jedoch keineswegs um eine gezielte Diskriminierung, über die sich die politischen Gefangenen der 50er Jahre, ob zu Recht oder zu Unrecht, sei dahingestellt, Anfang der 90er Jahre beschwert haben. Nach einer soziologischen Erhebung Mitte der 90er Jahre hat das Durchschnittsalter der in der Konföderation vereinigten 15.000 Mitglieder (von ca. 150.000 bis 1968 Verurteilten) schon damals siebzig Jahre betragen. Die Konföderation, geschwächt von den internen Streitigkeiten (einige kleinere und auch größere Gruppen haben sich, eine inkonsequente Durchsetzung der Standpunkte der politisch Verfolgten kritisierend, abgespalten), engagiert sich nur in Fragen, die sie grundsätzlich betreffen. An erster Stelle ist es die wiederholt aufgestellte (eher auf moralische Verurteilung abzielende) Forderung nach Bestrafung konkreter Schuldiger für die Justizmorde und weitere Verbrechen. Ansonsten beschränkt sich ihre Tätigkeit auf das Erinnern an das Leid der Opfer und das Gedenken an sie sowie auf die Warnung der Öffentlichkeit vor dem weiterhin bestehenden kommunistischen Einfluß.
Jaroslav Cuhra, geb. 1972, 1990-1995 Studium der Geschichte und Ökonomie in Prag, seit 1996 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte in Prag; Buchveröffentlichungen zur Strafverfolgung von Regimegegnern in den Jahren 1969 bis 1972 und zur Kirchenpolitik der KPTsch.
[Übersetzt von Gabriela Oeburg]
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