Heft 46/2004 | bausoldaten in der ddr | Seite 40 - 41

Jens Planer-Friedrich

Befehlsverweigerung von Bausoldaten

Aspekte der aktuellen Rehabilitierungspraxis

Ein telefonischer Rundruf von Mitarbeitern des Berliner Vereins zur Aufarbeitung von Folgeschäden der SED-Diktatur, Bürgerbüro e.V., bei den fünf Landesbeauf­tragten für die Stasi-Unterlagen und den anderen Berliner Beratungsinitiativen zur Rehabilitierung von SED-Unrecht im Frühjahr 2004 ergab, dass der Beratungsbedarf gerade bei ehemaligen Bausoldaten besonders gering zu sein scheint. Die wenigen Ratsuchenden haben zumeist Fragen zur Einsicht in die Stasiunterlagen oder zu Problemen der beruflichen Rehabilitierung und erwähnen nur am Rande, dass sie den Waffendienst verweigert haben. Das verwundert nur zunächst. Schließlich war die Entscheidung zum waffenlosen Dienst bei vielen nur eine Facette ihres widerständigen Verhaltens gegenüber dem SED-Regime. So hatten Bausoldaten einen entscheidenden Anteil am Entstehen einer unabhängigen Friedensbewegung in der DDR; prominente Exponenten der DDR-Menschen­rechtsbewegung wie Rainer Eppelmann, Gerd Poppe und Ralf Hirsch waren Bausoldaten. Zudem stieg in den 80er Jahren die Zahl der Antragsteller auf Ausreise unter den Bausoldaten stark an. Repressalien, die mit der Antragstellung zusammenhingen, empfinden die Betroffenen auch im Rückblick als besonders gravierend. Sie waren als Einzelne den sich allmächtig gerierenden Abteilungen für Inneres der Räte der Kreise und der Stadtbezirke ausgeliefert. Die Bausoldatenzeit wurde dagegen häufig als eine Phase enger Verbundenheit und auch der Solidarität mit Gleichgesinnten erlebt. Ausreiseantragsteller waren bei den Kirchen zwar geduldet, aber ungeliebt. Für die Verbesserung der Lage der Bausoldaten haben sich dagegen viele Kirchenleitende kontinuierlich eingesetzt, sich im Kon­flikt­fall persönlich eingeschaltet und versucht, Schutz zu bieten.

Erfahrungen aus der achtjährigen Beratungsarbeit des Bürgerbüro e.V. besagen, dass heute eher ehemalige Waf­fendienstleistende, sogar einstige NVA-Offiziere, die Beratungsstellen aufsuchen und um Hilfe hinsichtlich armeespezifischer Rehabilitierungsangelegenheiten bitten.
Dass die Rehabilitierungspraxis der entsprechenden Kammern der Landgerichte im Hinblick auf den Tatbestand der Befehlsverweigerung bei Bausoldaten variiert, soll im Folgenden anhand von zwei Beispielen erläutert werden. Da das Urteil im ersten Fall noch nicht rechtskräftig ist und im zweiten Fall das Einverständnis des Betroffenen zur Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen noch nicht vorliegt, soll auf ausführliche Quellenangaben verzichtet werden. Der Autor dieses Beitrages steht jedoch im Einzelfall für Nachfragen zur Verfügung.

Bis 1985 wurde totale Wehrdienstverweigerung in der DDR in der Regel mit einem Strafmaß von 20 bis 22 Monaten Haft bedacht.1 Gemäß strafrechtlichem Rehabi­li­tierungsgesetz werden derartige Urteile auf Antrag für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.2

Inhaftierungen von Bausoldaten geschahen vorrangig wegen Befehlsverweigerung.3 Erste Verhaftungen erfolgten schon bald nach Einrichtung der Baueinheiten. 1965 wurden 8 Bausoldaten zu jeweils 6 Monaten Militärhaft verurteilt, weil sie den angeordneten Bau einer Schießanlage verweigerten.4 Bis in die 1980er Jahre hinein stellte die Weigerung, an militärtechnischen Anlagen zu arbeiten, einen Hauptgrund zur Verurteilung von Bausoldaten dar.5

Auch die Verweigerung des Gelöbnisses hatte für Bausoldaten bis in die 80er Jahre hinein Verurteilungen zu Militärhaft zur Folge. Die Bestrafung erfolgte in der Regel ebenfalls wegen Befehlsverweigerung. Gegenwärtige Re­ha­bi­litierungsbestrebungen von Betroffenen – das zeigen exemplarisch die beiden folgenden Fälle - stoßen jedoch bei den Rehabilitierungskammern der entsprechenden Ge­richte zunächst auf Widerstand.

Das erste Beispiel geht auf das Jahr 1966 zurück. Hier wurde 2003 eine Rehabilitierung verwehrt.6 Bausoldaten, die an einem Militärflughafen Bauarbeiten ausführen mussten, wurde befohlen, auch das Wochenende hindurch zu arbeiten. Sie bestanden jedoch darauf, sonntags den Gottesdienst besuchen zu können. Darauf reagierte der befehlshabende Offizier mit einem Kompromissangebot: Der eine Teil der Soldaten dürfe am Vormittag zum Gottesdienst gehen und solle am Nachmittag arbeiten, der andere Teil solle am Vormittag arbeiten und könne am Nachmittag einen Gottesdienst besuchen. Dieses Angebot war für die Betroffenen unannehmbar. Sie widersetzten sich dem Befehl zur Arbeit und wurden in einem Schnellverfahren zu 3 Monaten Militärarrest verurteilt. Der eingereichte Rehabilitierungsantrag wurde abgelehnt, weil der Tatbestand der Befehlsverweigerung nicht vom Regelkatalog des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfasst sei und außerdem das Befolgen von Befehlen oder das Ablegen eines Gelöbnisses in einem Rechtsstaat unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls abverlangt werden könne. Die Richter der Rehabilitierungskammer gingen sogar noch einen Schritt weiter. Sie zitierten aus der damaligen Urteilsurteilsbegründung und übernahmen offenbar unbesehen die Einschätzung der DDR-Militärrichter, die den Betroffenen vorwarfen, den Befehl zur Sonntagsarbeit aus purer Faulheit verweigert zu haben. Diese hatten jedoch in ihrem Rehabilitierungsantrag ausdrücklich erklärt, dass ihrer Entscheidung zur Verweigerung des Befehls das Gebot zur Heiligung des Feiertags zu Grunde lag.

Im zweiten Fall war jedoch ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung sogar trotz der Widerstände der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgreich.7 Der Betroffene war ebenfalls im Jahr 1966 zu den Bausoldaten eingezogen worden und hatte das Ablegen des Gelöbnisses verweigert, weil er "den Mauerbauern unbedingten Gehorsam nicht versprechen konnte". Er wurde zu 8 Monaten Militärhaft verurteilt, die er vollständig absitzen musste. Einem Antrag auf Rehabilitierung dieser Strafe setzte die Staatsanwaltschaft im Jahr 2003 eine knappe, aber in ihrer Ausrichtung eindeutige Stellungnahme ent­gegen: Der oben bereits genannten Argumentationslinie wurde noch hinzugefügt, dass der Antrag abzulehnen sei, da der damaligen Urteilsbegründung "keine Anhaltspunkte für eine offenkundige politische Verurteilung des Betroffenen zu entnehmen" seien. Überdies sei "das Urteil angesichts vergleichbarer historischer Entscheidungen sehr moderat abgefasst". Wenig später setzt die zugeordnete Generalstaatsanwaltschaft in Rostock ihre Einschätzung gegen diejenige der Staatsanwaltschaft. Ihr ange­sichts vergleichbarer Problemlagen erstaunliches Votum: Dem Antragsteller sei stattzugeben, weil die Verurteilung durch das DDR-Militärobergericht mit rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei und obendrein die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient habe.

Die Argumentation soll nachfolgend deshalb kurz wie­dergegeben werden, weil sie in gleich gelagerten Fällen möglicherweise nutzbringend verwandt werden und zu einem positiven Ausgang ähnlicher Verfahren beitragen könnte.

Wie oben erwähnt, regelt das strafrechtliche Rehabili­tierungsgesetz die Rehabilitierung von Totalverweigern. Wird also die Verurteilung wegen Wehrdienstverwei­gerung aufgehoben, so muss auch analog eine Strafe wegen Verweigerns des Gelöbnisses rehabilitiert werden. Denn im Kern, so die Argumentation, ging es den NVA-Richtern um die Bestrafung für die Verweigerung der Eidesleistung, "die als ein Weniger der vollständigen Verweigerung des Wehr(ersatz)dienstes vergleichbar ist".8 Angemerkt wird, dass die Aufnahme der Wehr­dienst­verweigerung in den Regelkatalog der zu rehabilitierenden Tatbestände zunächst umstritten war. Schließ­lich habe sich die Auffassung des Rechtsausschus­ses des deutschen Bundestages aber durchgesetzt, dass die Wehr­dienstverweigerung in der DDR ein Akt politischen Widerstandes gegen das SED-Regime gewesen und ihre Bestrafung somit als Akt politischer Verfolgung zu klassifizieren sei. Dies trifft aber ebenso auf das Verhalten des Betroffenen zu. Denn es entspringt einer klar zu Tage tretenden politischen Motivation. Zwar wurde er wegen Befehlsverweigerung verurteilt; allerdings kann das als Versuch gewertet werden, die Verweigerung des Gelöbnisses unter eine auch im Rechtsstaat anerkannte Vorschrift zu subsumieren, um dem Verdacht, das Strafrecht politisch zu instrumentalisieren, zu entgehen. Unberücksichtigt kann dabei bleiben, so die Generalstaatsanwaltschaft, ob eine Bestrafung für die Verweigerung des unbedingten Gehorsams schon für sich genommen rechts­staatswidrig ist. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang jedoch auf die Regelungen in § 30 Zivildienstgesetz9 und § 11 Soldatengesetz10 und die Fassungen der entsprechenden Gelöbnisse, die auf jeden unbedingten Gehorsam verzichten. In Anbetracht der Deutlichkeit dieses Votums konnte die Frage der Angemessenheit des Urteils außen vor bleiben. Die Richter der Rehabilitierungkammer des Landgerichts folgten den Einlassungen der Generalstaats­anwaltschaft im Wortlaut und gestanden dem Betroffenen darüber hinaus zu, dass "die Verweigerung des unbedingten Gehorsams möglicherweise nicht unberechtigt war".11

Bausoldaten wurden in ihrer Gesamtheit in den Einschätzungen des MfS als "feindlich-negative Kräfte" angesehen.12 Es verwundert deshalb nicht, dass DDR-Militärgerichte alle Mittel und Möglichkeiten nutzten, um Bausoldaten abzuurteilen. Den Eindruck der Rechtsbeugung wollte man jedoch vermeiden. Dass es bei der Verurteilung von Bausoldaten wegen Befehlsverweigerung vorrangig um die Bekämpfung des politischen Gegners ging, war den betroffenen Bausoldaten immer klar. Die restriktive Rehabilitierungspraxis der bundesdeutschen Gerichte ist diesen daher weitgehend unverständlich.
Einer Einordnung des Bausoldatendienstes als widerständiges Verhalten wurde mit der zuletzt beschriebenen Rechtssprechung endlich juristisch Genüge getan. Ob sie sich durchsetzen wird, ist noch nicht abzusehen. Sie könnte dazu beitragen, was Bernd Eisenfeld bereits vor fast 10 Jahren anmahnte,13 die Bausoldatenbewegung mit einem Widerstandspreis zu würdigen.                        [Mai 2004]

Jens Planer-Friedrich, geb. 1966, Bausoldat 1985-87, Studium der evangelischen Theologie, seit 1999 im Bür­ger­büro e.V. – Verein zur Aufarbeitung von Folgeschäden der SED-Diktatur in der Beratung zu Rehabilitierungs­fragen und in der Öffentlichkeitsarbeit tätig.

1    Koch, Uwe: Die Baueinheiten der Nationalen Volksarmee der DDR – Einrichtung, Entwicklung und Bedeutung, in: Deutscher Bundestag (Hrsg.), Materialien der Enquete-Kommision" Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland", Bd.II/3, Machtstrukturen und Entscheidungsmechanismen im SED-Staat und die Frage der Verantwortung, Baden Baden, 1995, S. 1848.
2    § 1 Abs. 1 Ziff 1 g des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht) vom 29.10.1992 (BGBl. I 1992, S. 1814), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17.12.1999 (BGBl. I 1999, S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2834).
3    Koch, Uwe: a.a.O., S. 1851.
4    Ebenda, S. 1847.
5    Ebenda, S. 1847 ff und S. 1878.
6    Zu den Hintergründen der Verurteilung und den Gründen für die Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung: Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.12.2002, Az.: (551 Rh) 3 Js 687/02 (555/02).
7    Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2003, Az.: 712 RHS 58/01.
8    So wiedergegeben in: Landgericht Neubrandenburg, a.a.O., Bl. 4.
9    Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivil­dienst­gesetz -ZDG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322, 3341).
10    Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz -SG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1995 S. 1737), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
11    Landgericht Neubrandenburg, a.a.O., Bl. 5.
12    Eisenfeld, Bernd: Eine "legale Konzentration feindlich-negativer Kräfte". Zur politischen Wirkung der Bausoldaten in der DDR, In: Deutschland Archiv 28. Jg. (1995) 3, S. 264 ff.
13    Ebenda, S. 271.

 

 

 

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