Heft 48/2004 | Themen | Seite 83

Gerold Hildebrand

Wehrdienstverweigerer, Waffendienstverwei­ge­rer, Wehr­pflicht­verweigerer

Zum Begriff Kriegsdienstverweigerung in der DDR

Als die Kommunisten nach dem Mauerbau wagten, im Januar 1962 die Wehrpflicht einzuführen, erklärten sich in den ersten 2 Jahren über 1500 Gemusterte offen als Wehrdienstverweigerer. 1964 wurde mit der Bausoldatenanordnung zwar eine Waf­fen­dienstverweigerung legalisiert, aber ein Grundrecht auf Kriegs­dienstverweigerung und eine legale Wehrdienstverweigerung existierten bis zum Ende der SED-Diktatur nicht. Erst in der sich demokratisierenden DDR existierte ab Februar 1990 ein Zivil­dienstgesetz.1

Für die Jahre 1962-64 ist es mit der Begrifflichkeit unkompliziert: Es gab Kriegsdienstverweigerer nur als Wehrdienstverweigerer, denn eine Entscheidung zwischen Kriegsdienst mit oder ohne Waffe war noch nicht möglich. Wehrdienstverweigerer sind auch diejenigen, die sich dem bereits vor Einführung der Wehrpflicht vor allem an Hochschulen praktizierten aggressiven Werben für die Nationale Volksarmee widersetzten und Bildungsverbote in Kauf nahmen.

Waffendienstverweigerer, Gelöbnisverweigerer, Befehlsver­weigerer
Für die Zeit nach 1964 wird die Zuordnung schwieriger. Um dem Gefängnis zu entgehen und dennoch keinen Waffendienst leisten zu müssen, ließen sich Kriegsdienstverweigerer in die Baueinheiten einberufen, auch wenn sie damit keine konsequenten Kriegsdienstverweigerer mehr waren. Die ersten Bausoldaten hofften noch, dieser "Spatendienst" sei eine Alternative, mit der sich Gewissenskonflikte vermeiden ließen. Doch die "Spatensoldaten" galten als an die Militärdisziplin gebundene Soldaten, die sich mit einem Treuegelöbnis dem SED-Staat unterwerfen sollten. Einige Gelöbnisverweigerer wurden zu Haft verurteilt.

Den Kriegsdienstverweigerern wurde der "Ausbau von Ver­tei­digungs- und sonstigen militärischen Anlagen" zugemutet, was Anlaß für Befehlsverweigerungen aus Gewissensnot war, die mit Militärgefängnis bestraft wurden. Eine Arbeits- oder Befehlsverweigerung konnte ebenso aus oppositionellen Gründen erfolgen - nicht nur in den Baueinheiten.

In Wortmeldungen wie dem "Aufruf der Prenzlauer Bausoldaten" bezeichnen sie sich selbst als "wir Wehrdienstverweigerer".2 Eigentlich wollten sie keinen Kriegsdienst und somit auch keinen Militärdienst leisten - doch im Rahmen der Gesetze der DDR war das ungestraft kaum möglich.

Wehrpflichtverweigerer
Totalverweigerer hingegen verweigerten die Wehrpflicht. In ihrem Selbstverständnis waren sie einerseits radikale Kriegsdienstverweigerer, andererseits Zwangsdienstverweigerer oder beides zugleich. Da eine Verweigerung sich auch auf andere Politikbereiche beziehen kann, z.B. die sogenannten Volkswahlen, ist korrekter von Wehrpflichtverweigerung zu sprechen. Die sich in der DDR ab Mitte der 80er Jahre organisierenden Solidaritätsnetzwerke nannten sich "Freundeskreis Wehr­dienst­totalverweigerer". Allerdings waren die meisten Totalverwei­gerer in der DDR auch Wahlverweigerer.

Der im Artikel von Christian Halbrock3 erwähnte Bernhard Schneyer z.B. versteht sich keinesfalls als Totalverweigerer, wie er in einem Thesenpapier für den Bausoldaten-Kongress darlegte. Mancher, der eigentlich die Wehrpflicht als Bausoldat erfüllen wollte, kam in Haft, weil er als Waffendienstverwei­gerer nicht anerkannt und in eine bewaffnete Diensteinheit einberufen wurde – und so zum Wehrdiensttotalverweigerer wurde.

Ende 1982 gab es z.B. 7 Urteile zu je 20 Monaten Haft wegen Wehrdienstverweigerung. Die Betroffenen hatten sich für den Bausoldatendienst bereit erklärt.4 Sie wurden nach bischöflichen Interventionen im Lutherjahr 1983, in dem zu­gleich die unabhängige Friedensbewegung ihre Blütezeit erlebte, nach einem halben Jahr aus den Gefängnissen entlassen und doch noch den Baueinheiten zugeteilt. Sie sind Wehr- und Waffendienstverweigerer zugleich.

Wie aber sind diejenigen einzuordnen, die sich erst nachträglich zu einer Reservistendienstverweigerung entschieden? Auch sie waren Totalverweigerer bzw. partielle Wehrdienstverweigerer. Sie hatten sich entschieden, künftigen Einberufungsbefehlen nicht mehr Folge zu leisten, nachdem sie bereits vereidigt waren und mit der Waffe gedient hatten. Dem Freundeskreis Wehrdiensttotalverweigerer gehörten einige Reser­visten­dienstverweigerer an.

Kriegsdienstverweigerer
Aus dem Kreis der erklärten und unerklärten Kriegs- und Zwangs­dienstverweigerer konnten diejenigen, die vor der Einberufung standen, lediglich entscheiden, ob sie ins Gefängnis oder als Waffenlose zum Militär gehen – eine Garantie für die Einberufung zu den waffenlosen Baueinheiten gab es allerdings nicht. Es gab also Wehrdiensttotalverweigerer und partielle Wehrdienstverweigerer, respektive Waffendienstverweigerer, die als Bausoldaten Militärdienst leisteten.

Kriegsdienstverweigerer ist der sinnvollste Oberbegriff für diejenigen, die in der DDR Wehrpflicht und Militärdienst zu vermeiden suchten. Alle kamen mit der Wehrpflicht im SED-Staat in Konflikt, egal ob sie sich als Kriegs- oder Zwangs­dienstverweigerer verstanden, egal ob sie einberufen wurden und unabhängig davon ob sie sich auf den Kompromiß der Waffendienstverweigerung einließen.

Es ist nicht falsch, Waffendienstverweigerer als widerständig zu kategorisieren. Ihr Handeln stand im Widerspruch zur kommunistischen Wehrideologie. Die unbewaffneten Baueinheiten der NVA blieben bis zuletzt für SED und MfS eine "legale Konzentration feindlich-negativer Kräfte". Obwohl sich die überwiegend christlichen Bausoldaten selbst nicht als politische Widerständler verstanden, war die Waffendienstverwei­gerung immer auch ein Akt politischen Widerstands gegen die totalitären Zumutungen des SED-Regimes. Sie haben dazu einfach Nein gesagt.

1    Ministerrat der DDR, Ministerium für Arbeit und Löhne: Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 8.2.1990.
2    Aufruf "An alle Christen" vom 2. März 1966 in: Ehring, Klaus (Pseudonym für Hubertus Knabe) / Dallwitz, Martin (Pseudonym für Ulrich Mickan) 1982: Schwerter zu Pflugscharen. Reinbek: Rowohlt. S. 126-127.
3    Horch und Guck, Heft 48, S. 54.
4    Das betraf Peter Krause aus Großenhain, Jan-Georg Fischer und Jürgen Onißeit aus Weimar, in Dresden wurden Bernd Kühnel und Martin Nierrot verurteilt, in Schwerin Harald Plavius, und in Neubrandenburg Maik Stübing. Vgl. Schreiben von Bischof Dr. Hempel (Vorsitzender des Bundes der Evangelischen Kirchen) vom 20.1.83 an den Staatssekretär für Kirchenfragen Klaus Gysi. In: BStU ZA MfS HA XX/4 3520, Bl. 33.

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