Heft 04/2008 | Aktuell und Kontrovers | Seite 58 - 61
Johannes Beleites
Bitte bleibt anonym!
Warum die Aufarbeitung vor öffentlichkeitssüchtigen Stasi-Mitarbeitern geschützt werden mussMitunter gehen frühere Stasi-Mitarbeiter eigenartige Wege, um nicht dem allgemeinen Vergessen anheim zu fallen. Dem ehemals für Strafverfolgung zuständigen Abteilungsleiter der Stasi-Bezirksverwaltung Halle genügte es offenbar nicht, in einer Ausstellung in seiner früheren Wirkungsstätte – der heutigen Gedenkstätte "Roter Ochse" in Halle – namentlich und mit Bild verewigt zu sein. Öffentlich behauptete er zwar, er wolle gar nirgends genannt werden. Dabei wirbelte er aber geschickt durch Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten, öffentliche Verlautbarungen und andere Aktivitäten so viel Staub auf, dass inzwischen in Halle und Umgebung jeder weiß, mit wem man es in den achtziger Jahren im "Roten Ochsen" zu tun hatte.
Einem ehemals recht wirksamen, inzwischen aber längst vergessenen Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) aus dem Vogtland reichte es nicht aus, mit vollem Namen zwei Jahre lang in einer Wanderausstellung durch die Region zu touren. Der heutige Unternehmer brauchte mehr Öffentlichkeit und suchte sich dafür einen Verbündeten: Gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt, der als Kommunalpolitiker der PDS/Linkspartei vor der letzten Wahl für jede Publicity dankbar war, überzog er die Ausstellungsmacher mit Einstweiligen Verfügungen, Abmahnungen und Klagedrohungen. Das zuständige Amtsgericht spielte mit und sorgte mit der Absurdität seiner rechtlichen Einlassungen für bundesweite Berichterstattung (vgl. Horch und Guck, H. 60, S. 60). Eine solche Werbung hätte der kleine Unternehmer niemals aus eigener Tasche bezahlen können.
Doch wirklich geschickt stellte sich der Bundestagsabgeordnete der Linken, Lutz Heilmann, an. Er nutzte das Internet als Medium zur Wahlwerbung und ließ per Einstweiliger Verfügung für einige Tage wikipedia.de sperren. Jeder Nutzer des beliebten Internetlexikons wurde mit seiner Einstweiligen Verfügung konfrontiert. Da aber gerade Internet-User – wie Heilmann selbst natürlich auch – genau wissen, dass sich der Zugang zu Wikipedia nicht per Einstweiliger Verfügung sperren lässt, tippten sie "wikipedia.org" in ihren Browser und landeten auf der gewünschten Seite. Wer Heilmann bis dahin weder kannte, noch wusste, dass er der erste hauptamtliche MfS-Mitarbeiter mit Bundestagsmandat ist, ging natürlich sofort auf seinen Eintrag – und bekam prompt das und anderes über ihn zu lesen. Ein solch hintergründiges Vorgehen, der Welt mitzuteilen, dass man schon mal zur Elite "des besseren deutschen Staates" gehörte, ist kaum zu überbieten, so dass wir auch hier seinen Namen nennen können, ohne uns zum Werkzeug seines Öffentlichkeitsdranges zu machen.
Und noch ein weiterer bekennender Stasi-Mitarbeiter gab seinem inneren Drang nach Öffentlichkeit in den letzten Monaten nach. Er war früher Offizier der Volkspolizei und im Nebenamt Stasi-IM. Zwar bewegte er sich auch vorher schon im Film- und Fernsehgeschäft, doch als Stuntman schlüpfte er bei seinen Auftritten gewöhnlich in die Rolle und das Aussehen anderer. Doch dann zeigte er sich öffentlich als neuer Lebensgefährte einer der bekanntesten deutschen Schauspielerinnen. Natürlich berichtete darüber die Boulevardpresse und sie machte – weil ja gerade hier gründliche Recherche zum Geschäft gehört – auch gleich noch Ausführungen über die fast zwanzig Jahre zurück liegende inoffizielle Vergangenheit. Der Stuntman zeigte sich überlegt und reagierte, anders als prominentere Zeitgenossen bei Berichten des Boulevards, nicht mit den Fäusten, sondern mit seinen Anwälten. Schließlich liest ja nicht jeder die Zeitungen mit den größeren Buchstaben und bunteren Bildern und so wussten viele Zeitgenossen noch gar nichts von der ruhmreichen Vergangenheit des heutigen Stuntmans. Die Anwälte erwirkten beim Berliner Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen SuperIllu und bekamen am 14. August auch im anschließenden Hauptsacheverfahren Recht (Az. 27 O 694/08). Spätestens jetzt waren der Betroffene und seine Beziehung mit der bekannten Schauspielerin auch Themen für ansonsten weniger an derartigen Liebeleien interessierte Zeitgenossen, selbst das ARD-Politmagazin Kontraste berichtete.
Zu Recht, bestätigen uns die Richter des Berliner Landgerichts in ihrer Urteilsbegründung doch unsere schon immer gehegte Vermutung, dass es den Stasi-Mitarbeitern nicht – wie von ihnen immer behauptet – um ihre Anonymität, sondern tatsächlich allein um billige Öffentlichkeit geht. Mit einem kleinen Rekurs auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zeigen die Richter, dass sie das erkannt haben und nun einen behutsamen Umgang mit ihrer mehr oder weniger publizitätssüchtigen Klientel erreichen wollen. Sie erinnern an das Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 (BVerfGE 35, 202-245), dessen Grundlage damals folgender Fall war: In Lebach überfielen im Januar 1969 drei Männer ein Munitionsdepot und töteten dabei vier schlafende Soldaten, ein weiterer wurde schwer verletzt. Zwei Täter erhielten Lebenslänglich, ein dritter wegen Beihilfe insgesamt sechs Jahre. Kurz bevor dieser mit einer Strafaussetzung rechnen konnte, wollte das ZDF eine Dokumentation über den Fall senden und dabei die Täter auch beim Namen nennen. Hier sah das Bundesverfassungsgericht einen Grundrechtskonflikt zwischen den Informationsrechten der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht, hier in Form eines Rechts auf Resozialisierung der Straftäter, andererseits. Im konkreten Fall wurde der Schutz der Resozialisierung höher gestellt als die Presse- und Informationsfreiheit.
Diese schutzwürdige Resozialisierung führen die Berliner Richter auch jetzt im Falle des Stuntmans mit IM-Akte an. Zu den Hintergründen der Resozialisierungsnotwendigkeit des Klägers äußern sie sich jedoch nicht. Eine analoge Rechtsanwendung können sie aber nicht gemeint haben, schließlich hat sich der IM als solcher ja niemals strafbar gemacht, er stand nicht vor Gericht und musste wegen seiner Dienste für die Stasi schon gar nicht hinter Gitter. Im Gegenteil: Mit seiner inoffiziellen Tätigkeit für die Stasi hat er – so er erfolgreich war – eher eine gutes Stück Sozialkompetenz bewiesen: Er war anpassungsfähig, konnte Kontakte knüpfen und diese – wie ihm seine Führungsoffiziere sicher deutlich gemacht haben – gesellschaftlich nützlich werden lassen.
Insgesamt handelt es sich bei den ehemaligen Systemträgern der SED-Diktatur ja gerade nicht um eine sozial ausgegrenzte Gruppe. Sie haben in der Linkspartei eine politische Heimat, leiden wegen ihres früher überdurchschnittlichen Einkommens auch im Alter keine materielle Not und sie mussten gar nicht erst in der Mitte der Gesellschaft ankommen – sie sind einfach dort geblieben. In den Strafprozessen gegen frühere Systemträger, ob nun als Mauerschützen oder Politbüro-Mitglieder, als rechtsbeugende Richter und Staatsanwälte oder eben auch als frühere Stasi-Mitarbeiter, sorgte ihre gute Sozialprognose regelmäßig für milde Strafen. So kann man nur weiter darüber mutmaßen, was die Berliner Richter als sozialschädliches, der Resozialisierung bedürfendes Verhalten bei diesen vor Gerichten gegen die Aufdeckung ihrer Stasi-Tätigkeit vorgehenden Mitbürgern ausmachen. Diagnostizieren sie vielleicht deren auf größtmögliche öffentliche Wirkung bedachte Klagewut als sozialschädliches Verhalten?
Nun soll Stasi-Mitarbeitern nicht abgesprochen werden, heute den Rechtsstaat zu nutzen, den sie früher bekämpften. Sozialschädlich sind nur zweierlei Dinge daran. Erstens missbrauchen sie das Recht und seine Institutionen für ganz andere Zwecke, als die von ihnen vorgegebenen: Warum müssen Gerichte damit beschäftigt und öffentliche Gelder dafür verbraucht werden, Öffentlichkeit zu erreichen, wenn man das mit ein wenig Anstrengung und Talent in jeder Casting-Show auch aus eigener Kraft schaffen kann?
Zweitens aber – und spätestens hier soll jegliche Ironie enden – schadet derartiges Vorgehen der Zeitgeschichtsschreibung und der Aufarbeitung der SED-Diktatur. Historiker, Publizisten und Journalisten, aber auch Verlage, Herausgeber, Museen, Gedenkstätten und Forschungseinrichtungen müssen ständig diese aus sachfremdem Kalkül herrührenden rechtlichen Auseinandersetzungen fürchten.
Und genau da werden die Möglichkeiten des Rechtsstaats zum ernsthaften Problem für denselben. Schon jetzt nämlich beeinflusst besagte Klagewut die Ergebnisse von Forschung und Aufarbeitung. Hier sind die Grundrechte aus Artikel 5 Grundgesetz betroffen: die Wissenschaftsfreiheit, die Pressefreiheit und die Informationsfreiheit. Außerdem ist das von zwei deutschen Gesetzgebern 1990 mit Verfassungsmehrheit im Einigungsvertrag bzw. 1990 und 1991 in den Gesetzen zu den Stasi-Unterlagen beschlossene Ziel der Vergangenheitsaufarbeitung inhaltlich gefährdet. Immer häufiger werden Aussagen in Aufsätzen, Büchern und Ausstellungen aus sachfremden Überlegungen modifiziert, es werden konkrete Verantwortliche nicht mehr benannt, obwohl die angemessene Abwägung zwischen den Informationsgrundrechten und dem Persönlichkeitsrecht letztlich nicht dazu zwingen würde. Allein die Angst vor einer kostenintensiven und ungewissen rechtlichen Auseinandersetzung beeinflusst vielfach die publizierten Forschungsergebnisse.
Für große Institutionen oder wirtschaftlich potente Verlage mag das kein Hindernis darstellen. Ein großer Teil der Aufarbeitungsaktivitäten geschieht aber in weitaus kleineren Zusammenhängen und oft unter finanziell prekären Bedingungen. Selbst große Versicherungsunternehmen weisen Aufarbeitungs-Initiativen, Vereine oder auf diesem Gebiet tätige Einzelpersonen inzwischen bei der Suche nach einer wirksamen Rechtsschutzversicherung ab oder bieten ihnen eine Prämie an, deren Höhe einzig und allein für Abschreckung sorgen soll. Hier sind Politik und Förderinstitutionen gleichermaßen gefragt: Wer die Auseinandersetzung mit der SED-Diktatur fördern will, muss künftig wohl nicht allein Sorge tragen für eine ausreichende wirtschaftliche, sondern gleichermaßen für eine genügende rechtliche Absicherung derartiger Aktivitäten. Ansonsten wird die die Freiheit sichernde Aufarbeitung diktatorischer Vergangenheit gerade durch den freiheitlichen Rechtsstaat untergraben.


